Arbeitsrecht

Lohn und Insolvenz

Die Insolvenz des Arbeitgebers muss nicht unweigerlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Dennoch ist diese Meinung gerade bei juristischen Laien häufig anzutreffen. Vor allem können auch in der Insolvenz Vergütungsansprüche seitens des Arbeitnehmers erfolgreich durchgesetzt werden. Da die Sach- und Rechtslage in der Regel schwierig ist, sollte ein Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Gang zum Rechtsanwalt nicht scheuen.

Wichtig ist zunächst zu klären, in welchem Stadium sich das Insolvenzverfahren befindet, beziehungsweise ob überhaupt schon ein Insolvenzantrag gestellt worden ist. Verwechselt wird dabei häufig das Eröffnungsverfahren mit der (endgültigen) Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Desweiteren wird oft der wichtige Unterschied zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (“starker Insolvenzverwalter”) und dem vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (“schwacher Insolvenzverwalter”) verkannt. Gerade von der Klärung dieser Fragen hängt aber beispielsweise ab, ob der Lohn noch beim Arbeitgeber selbst oder beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter geltend zu machen ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einordnung ob es sich bei dem geltend zu machenden Lohn um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt.

Letztendlich entscheidet sich bei der Beantwortung dieser Fragen ob und inwieweit trotz Insolvenz eine reelle Chance auf Durchsetzung einer Forderung des Arbeitnehmers besteht. Insofern ist es geradezu fatal, wenn Arbeitnehmer sich lediglich von der Behauptung das Unternehmen sei insolvent oder der Insolvenzantrag sei gestellt, voreilig abhalten lassen Ihren Anspruch geltend zu machen.

Nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde, bestellt das Insolvenzgericht regelmäßig einen vorläufigen (starken oder schwachen) Insolvenzverwalter. Vereinfacht ausgedrückt verschafft er sich einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und sichert vorhandenes Vermögen (§ 22 Insolvenzordnung (InsO)). Liegen sodann die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor wird dieses eröffnet und ein (endgültiger) Insolvenzverwalter bestellt. Erscheint das Unternehmen aber nicht sanierungsfähig, beziehungsweise ist nicht genügend Masse vorhanden, weist das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ab. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich als Schuldner der Forderung verbleibt. Auf die zahlreich auftauchenden Fragen bei einer Abweisung mangels Masse, soll hier nicht weiter eingegangen werden.

Der vorläufige, starke Insolvenzverwalter und der endgültige Insolvenzverwalter haben in etwa die gleichen Rechte und Pflichten.

Anders als der vorläufige, schwache Insolvenzverwalter rücken sie, bildlich dargestellt, an die Stelle des ehemaligen Arbeitgebers / Schuldners. Möchte der Arbeitnehmer der insolventen XY-GmbH beispielsweise seinen überfälligen Lohn einklagen muss er die Klage gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter der XY-GmbH richten. Ansonsten ist die Klage mangels der Passivlegitimation unbegründet. Beim vorläufigen, schwachen Insolvenzverwalter verbleibt es bei der XY-GmbH als Beklagte. Die hier behandelte Thematik ist auch für weitere prozessuale Fragen - zum Beispiel Unterbrechung laufender, gerichtlicher Verfahren gegen den Arbeitgeber - relevant.

Besondere Relevanz haben die dargestellten Abgrenzungsprobleme vor allem bei der Frage, ob die Forderung des Arbeitnehmers als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit einzustufen ist. Masseverbindlichkeiten lassen sich grundsätzlich besser durchsetzen als Insolvenzforderungen. Im Gegensatz zum Zwangsvollstreckungsverfahren soll im Insolvenzverfahren der “Wettlauf der Gläubiger” beendet werden. Das Ziel ist eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Leider ist aber meistens nicht genug Masse für alle da.

Masseverbindlichkeit werden vorweg, außerhalb der Vorschriften des Insolvenzverfahrens bedient.

Da ist es natürlich ein entscheidender Vorteil für den Arbeitnehmer, wenn seine Forderung als Masseverbindlichkeit behandelt wird. Unterlässt der Insolvenzverwalter dies, kann er verklagt werden. Sogar die Zwangsvollstreckung ist gegen den Insolvenzverwalter möglich, wobei allerdings ein zeitlich begrenztes Vollstreckungsverbot für die Dauer von sechs Monaten zu beachten ist, von dem es wiederum Ausnahmen gibt. Bei der Durchsetzung von Masseverbindlichkeiten sind außerdem tarifliche Ausschlussfristen einschlägig.

Indessen kann der (nachrangige) Insolvenzgläubiger seine Forderung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Er kann seine Forderung zur Tabelle anmelden und bei Bestreiten durch den Insolvenzverwalter Forderungsfeststellungsklage erheben, mit dem Ziel die Berichtigung der Tabelle zu erreichen. Am Ende wird er sich aber erfahrungsgemäß oft mit einer geringen Quote (ein bis drei Prozent der Forderung) begnügen müssen. Allerdings finden tarifliche Ausschlussfristen keine Anwendung, sofern der Anspruch nicht bereits erloschen ist. Als kleiner Trost sei noch erwähnt, dass eine Forderungsfeststellungsklage normalerweise nicht teuer ist, da der Streitwert sich an der zu erwartenden Quote aus der Forderung orientiert.

Insolvenzforderungen sind prinzipiell alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung.

Ansprüche aus einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung sind Masseverbindlichkeiten. Das gleiche gilt ausnahmsweise auch für Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom vorläufig starken Insolvenzverwalter begründet worden sind. Im Einzelfall wird man bei der richtigen Einordnung seiner Forderung auf anwaltlichen Rat nicht verzichten können, zumal es viele Ausnahmen von der vorstehenden Regel gibt. Daher seien zum Ende dieses Kurzbeitrages nur stichpunktartig einige Beispiele genannt:

Abfindungen, die mit dem Arbeitgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgehandelt worden sind oder aus einem “Altsozialplan” stammen, sind Insolvenzforderungen. Wurden sie hingegen vom Insolvenzverwalter oder vom vorläufig starken Insolvenzverwalter ausgehandelt, sind sie Masseverbindlichkeiten. Beim Urlaubsentgelt wird auf den Zeitraum abgestellt, in dem der beantragte Urlaub in Natura gewährt worden ist. Wird der Urlaub zum Beispiel nach Insolvenzeröffnung gewährt, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit. Für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist allein auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Rechtswirkung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Endet das Arbeitsverhältnis beispielsweise nach Insolvenzeröffnung, kann der Abgeltungsanspruch als Masseverbindlichkeit geltend gemacht werden. Einen wichtigen Sonderfall stellt die Betriebliche Altersversorgung dar. Arbeitnehmer, die eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, können ihre Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Träger der Insolvenzsicherung, den Pensions-Sicherungsverein verfolgen.

Abschließend sei noch angemerkt, dass unter Umständen auch die Zahlung von Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung durch die Bundesagentur für Arbeit in Betracht kommt. Die Zahlung erfolgt aber nur auf Antrag, der fristgebunden ist. Die Ausschlussfrist beträgt lediglich zwei Monate ab Insolvenzereignis.



Stand: 17.04.2009


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