Nur in Berufsausbildungsverhältnissen sind Überstunden besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen (§ 17 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz).
Überstunden sind zu bezahlen
Die Bezahlung von Überstunden ist aber regelmäßig entweder im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt. Tarifverträge enthalten meist auch nähere Bestimmungen über die vom Arbeitgeber zu zahlenden Überstundenzuschläge. Regelt der Arbeitsvertrag den Monatslohn und legt auch die Arbeitszeit fest (zum Beispiel 38,5-Stunden-Woche), rechtfertigt dies den Schluss, dass sich die Monatsvergütung auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit bezieht. In diesem Fall sind Überstunden gesondert mit ihrem Anteil des Monatsentgelts zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.
Pauschale Überstundenabgeltung
Viele Arbeitsverträge enthalten Bestimmungen wonach alle anfallenden Überstunden mit der monatlichen Vergütung abgegolten sind. Hier ist zu differenzieren:
Bei leitenden Angestellten und Mitarbeitern im Außendienst mit häufiger Reisetätigkeit wird eine derartige Regelung wohl nicht zu beanstanden sein, da hier für den besonderen Einsatz auch eine höhere Vergütung gezahlt wird.
Bei allen andern Arbeitsverhältnissen wird eine derartige Regelung aber mangels Bestimmtheit unwirksam sein. Denn die Höchstzahl der erfassten Überstunden pro Monat ist vertraglich zu vereinbaren (zum Beispiel “Mit dem Monatsgehalt sind zehn Überstunden im Monat abgegolten.”).
Letztendlich ist die Frage der pauschalen Überstundenabgeltung höchstrichterlich aber noch nicht entschieden.
Überstunden quittieren lassen
Das Problem des Ausgleiches von geleisteten Überstunden stellt sich spätestens bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nicht selten verweist der Arbeitnehmer auf eine Vielzahl geleisteter Überstunden in der Vergangenheit, die er bezahlt haben oder abfeiern will. Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass manche Arbeitgeber argumentieren, sie wüssten nichts von geleisteten Überstunden. In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht muß dann der Arbeitnehmer vortragen und auch beweisen, wann er welche Überstunden auf Anweisung oder jedenfalls mit Duldung des Arbeitgebers geleistet hat.
Ansprüche innerhalb von drei Monaten anmelden
Problematisch sind auch sogenannte Ausschlussklauseln. Danach müssen gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei oder drei Monaten nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden. Wenn diese Frist versäumt wird, dann sollen diese Ansprüche ersatzlos verfallen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diesen Ausschlussklauseln aber nun einen Riegel vorgeschoben.
In einer Entscheidung vom 28.9.2005 (Aktenzeichen 5 AZR 52/05) hat das BAG in letzter Instanz festgestellt, dass einzelvertragliche Ausschlussfristen von zwei Monaten den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen. Sie sind auch mit dem wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts nicht zu vereinbaren. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind Fristen von weniger als drei Monaten unangemessen kurz. Sie sind unwirksam und fallen ersatzlos weg.
Diese Entscheidung des BAG hat in der Praxis ganz erhebliche Bedeutung. Der Arbeitgeber kann sich nicht mehr darauf berufen, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (etwa Überstundenvergütung) innerhalb einer kurz bemessenen Frist geltend machen muss, da sie sonst verfallen.
Nur wenn die Ausschlussfrist drei Monate und länger beträgt kann der Arbeitgeber die Ansprüche (zum Beispiel auf Bezahlung von Überstunden) ablehnen.
Fazit:
Überstunden sind grundsätzlich zu bezahlen oder durch Freizeitausgleich abzugelten.
Lassen Sie sich Überstunden von Ihrem Vorgesetzten quittieren, wenn sie nicht durch ein Gleitzeit-Erfassungssystem automatisch registriert werden.
Ausschlussklauseln sind erst dann wirksam, wenn Sie mindestens drei Monate Zeit haben, Ihre Ansprüche beim Arbeitgeber anzumelden.